Behandlungsfehler
Ansprüche, die aus einem tatsächlichen oder vermeintlichen Behandlungsfehler entstehen.
Praxiskonsil — Berufshaftpflicht für Heilberufe
Ihre Berufshaftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus einer Behandlung oder Ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit entstehen. Ebenso wichtig: Sie wehrt unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab.
Gesetzliche Pflicht
Gesetzliche Pflicht
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt seit dem 20. Juli 2021 eine Versicherungspflicht nach § 95e Abs. 1 SGB V.
Für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gilt dieselbe Regel entsprechend — über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
Die Mindestversicherungssumme liegt bei 3 Mio. Euro je Versicherungsfall für den einzelnen Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt; die Jahreshöchstleistung darf höchstens auf das Zweifache begrenzt werden. Für Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gilt eine Mindestsumme von 5 Mio. Euro je Versicherungsfall, die Jahreshöchstleistung darf hier höchstens auf das Dreifache begrenzt werden.
Wird der Nachweis nach Aufforderung nicht unverzüglich vorgelegt, beschließt der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung. Hält dieses Ruhen zwei Jahre an, droht die Entziehung der Zulassung.
Berufsrechtlich sind alle Ärztinnen und Ärzte zusätzlich verpflichtet, sich ausreichend zu versichern — über § 21 der (Muster-)Berufsordnung bzw. die Berufsordnungen der Landesärztekammern.
Rein privatärztlich Tätige fallen nicht unter § 95e SGB V — für sie gilt die berufsrechtliche Pflicht.
Kapitel 01 · Die Pflicht & Leistungen
Der Leistungsumfang
Ansprüche, die aus einem tatsächlichen oder vermeintlichen Behandlungsfehler entstehen.
Schäden an Gesundheit oder Leben, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verursacht werden.
Schäden an Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit einer Behandlung entstehen.
Die Abwehr unberechtigter Forderungen — die Versicherung prüft den Anspruch und wehrt ihn ab, wenn er nicht begründet ist.
Abgrenzung
Die Berufshaftpflicht deckt Schäden aus der Behandlung selbst. Betriebsrisiken — etwa ein Sturz im Wartezimmer — fallen in einen anderen Bereich: die Betriebshaftpflicht. Beides gehört zusammen und wird im Gesamtkonzept Ihrer Praxisabsicherung mit abgesichert.
Kapitel 02 · Tarife & Fragen
Tarifvergleich
Die gesetzlichen Mindestsummen sind eine Untergrenze, keine Zielgröße.
Ansprüche aus früheren Behandlungen können auch nach der Praxisabgabe noch geltend gemacht werden.
Wer in der Praxis behandelt, sollte über den Vertrag mitversichert sein — nicht nur die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber.
Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung — der Baustein deckt die Kosten der Verteidigung.
FAQ
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind gesetzlich zur Berufshaftpflicht verpflichtet. Rein privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte fallen nicht unter diese Pflicht nach § 95e SGB V — für sie gilt die berufsrechtliche Pflicht aus der (Muster-)Berufsordnung.
Die gesetzlichen Mindestsummen sind eine Untergrenze. Je nach Tätigkeitsspektrum und Praxisgröße können höhere Versicherungssummen sinnvoll sein — welche Höhe im Einzelfall passt, prüfen wir gemeinsam.
Wird der Nachweis nach Aufforderung nicht unverzüglich vorgelegt, beschließt der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung. Hält dieses Ruhen zwei Jahre an, droht die Entziehung der Zulassung.
Nicht nach § 95e SGB V — diese Vorschrift betrifft Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechend Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Für rein privatärztlich Tätige gilt stattdessen die berufsrechtliche Pflicht aus § 21 der (Muster-)Berufsordnung bzw. den Berufsordnungen der Landesärztekammern.
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Inhalt, Elektronik, Betriebsunterbrechung und weitere Sachversicherungen für Ihre Praxis.
Zur PraxisabsicherungDeckt die laufenden Fixkosten Ihrer Praxis, wenn Sie selbst wegen Krankheit oder Unfall ausfallen.
Zur PraxisausfallversicherungBerufsunfähigkeit, Krankenversicherung und Altersvorsorge für Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber.
Zur InhaberabsicherungKontakt
Unverbindlich, mit Blick auf Ihre tatsächliche Tätigkeit — ob die gesetzlichen Mindestsummen reichen oder eine höhere Versicherungssumme sinnvoll ist, klären wir gemeinsam.
Erstgespräch vereinbarenUnsere Begleitung ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes; hierfür arbeiten Sie mit spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern.