Praxiskonsil — Berufshaftpflicht für Heilberufe

Berufshaftpflicht für Heilberufe

Ihre Berufshaftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus einer Behandlung oder Ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit entstehen. Ebenso wichtig: Sie wehrt unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab.

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  • Gesetzliche Pflicht seit 2021
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Gesetzliche Pflicht

Berufshaftpflicht ist keine Kür — sie ist Pflicht.

Gesetzliche Pflicht

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt seit dem 20. Juli 2021 eine Versicherungspflicht nach § 95e Abs. 1 SGB V.

Für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gilt dieselbe Regel entsprechend — über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Die Mindestversicherungssumme liegt bei 3 Mio. Euro je Versicherungsfall für den einzelnen Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt; die Jahreshöchstleistung darf höchstens auf das Zweifache begrenzt werden. Für Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gilt eine Mindestsumme von 5 Mio. Euro je Versicherungsfall, die Jahreshöchstleistung darf hier höchstens auf das Dreifache begrenzt werden.

Wird der Nachweis nach Aufforderung nicht unverzüglich vorgelegt, beschließt der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung. Hält dieses Ruhen zwei Jahre an, droht die Entziehung der Zulassung.

Berufsrechtlich sind alle Ärztinnen und Ärzte zusätzlich verpflichtet, sich ausreichend zu versichern — über § 21 der (Muster-)Berufsordnung bzw. die Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Rein privatärztlich Tätige fallen nicht unter § 95e SGB V — für sie gilt die berufsrechtliche Pflicht.

Kapitel 01 · Die Pflicht & Leistungen

Der Leistungsumfang

Was die Berufshaftpflicht übernimmt.

Behandlungsfehler

Ansprüche, die aus einem tatsächlichen oder vermeintlichen Behandlungsfehler entstehen.

Personenschäden

Schäden an Gesundheit oder Leben, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verursacht werden.

Sachschäden

Schäden an Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit einer Behandlung entstehen.

Passiver Rechtsschutz

Die Abwehr unberechtigter Forderungen — die Versicherung prüft den Anspruch und wehrt ihn ab, wenn er nicht begründet ist.

Abgrenzung

Berufshaftpflicht ist nicht die Betriebshaftpflicht.

Die Berufshaftpflicht deckt Schäden aus der Behandlung selbst. Betriebsrisiken — etwa ein Sturz im Wartezimmer — fallen in einen anderen Bereich: die Betriebshaftpflicht. Beides gehört zusammen und wird im Gesamtkonzept Ihrer Praxisabsicherung mit abgesichert.

Kapitel 02 · Tarife & Fragen

Tarifvergleich

Worauf wir bei Tarifen achten.

Versicherungssummen oberhalb der gesetzlichen Mindestsummen

Die gesetzlichen Mindestsummen sind eine Untergrenze, keine Zielgröße.

Nachhaftung bei Praxisabgabe

Ansprüche aus früheren Behandlungen können auch nach der Praxisabgabe noch geltend gemacht werden.

Angestellte Behandler mitversichert

Wer in der Praxis behandelt, sollte über den Vertrag mitversichert sein — nicht nur die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber.

Strafrechtsschutz als Ergänzungsbaustein

Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung — der Baustein deckt die Kosten der Verteidigung.

FAQ

Häufige Fragen zur Berufshaftpflicht

Wer braucht die Berufshaftpflicht?

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind gesetzlich zur Berufshaftpflicht verpflichtet. Rein privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte fallen nicht unter diese Pflicht nach § 95e SGB V — für sie gilt die berufsrechtliche Pflicht aus der (Muster-)Berufsordnung.

Reichen die gesetzlichen Mindestsummen?

Die gesetzlichen Mindestsummen sind eine Untergrenze. Je nach Tätigkeitsspektrum und Praxisgröße können höhere Versicherungssummen sinnvoll sein — welche Höhe im Einzelfall passt, prüfen wir gemeinsam.

Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?

Wird der Nachweis nach Aufforderung nicht unverzüglich vorgelegt, beschließt der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung. Hält dieses Ruhen zwei Jahre an, droht die Entziehung der Zulassung.

Gilt die Pflicht auch für Privatpraxen?

Nicht nach § 95e SGB V — diese Vorschrift betrifft Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechend Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Für rein privatärztlich Tätige gilt stattdessen die berufsrechtliche Pflicht aus § 21 der (Muster-)Berufsordnung bzw. den Berufsordnungen der Landesärztekammern.

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